Statuts

Statuts

1. NAME, RECHTSFORM UND -SITZ

Unter dem Namen "Gesellschaft für Ingenieurbaukunst" besteht der im November 1995 gegründete Verein im Sinne von Art. 60-78 des ZGB mit Rechtssitz an der ETH-Hönggerberg, 8093 Zürich.

2. ZWECK

Die Gesellschaft hat zum Zweck:

  • das Bewusstsein der kulturellen Bedeutung der Ingenieurbaukunst zu fördern
  • Aktivitäten und Publikationen zur Ingenieurbaukunst zu unterstützen
  • das Ansehen des Ingenieurberufsstandes in der Gesellschaft, insbesondere bei der Jugend zu fördern
3. MITGLIEDSCHAFT

Die Einzel- und Paarmitgliedschaft steht jeder natürlichen Person offen.

Firmen können Kollektivmitglieder werden.

Beitrittsgesuche sind an den Präsidenten der Gesellschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand an der nächsten Sitzung.

Austrittserklärungen sind dem Vorstand vor Jahresende einzureichen. Die Nichtbezahlung des Jahresbeitrages (trotz Mahnung) gilt als Austrittserklärung.

Auf Antrag des Vorstandes können Persönlichkeiten, die sich für die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte von Mitgliedern, sie zahlen jedoch keinen Jahresbeitrag.

4. ORGANISATION

Die Organe der Gesellschaft sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle
4.1 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung, das oberste Vereinsorgan, wird vom Vorstand jährlich, spätestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Datum, einberufen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird entweder auf Antrag des Vorstandes einberufen oder wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich gewünscht wird.

Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl der Kontrollstelle
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Abnahme der Rechnung und des Budgets
  • Statutenänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
4.2 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Aktuar
  • dem Quästor
  • und höchstens fünf weiteren Mitgliedern

Ausser dem von der Generalversammlung gewählten Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Dem Vorstand obliegt:

  • die Förderung der Anliegen der Gesellschaft
  • die Verwaltung der Gesellschaft
  • die Aufnahme neuer Mitglieder
  • die Vertretung der Gesellschaft und deren Anliegen nach aussen
  • die Vorbereitung der Generalversammlung
  • das Vorlegen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • die Durchführung der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse

Für die Ausführung spezieller Aufträge kann der Vorstand spezielle Kommissionen ernennen.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die bisherigen Mitglieder sind wiederwählbar. Die Amtsdauer sollte acht Jahre nicht überschreiten.

4.3 Die Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor. Sie wird durch die Generalversammlung gewählt. 

Die Kontrollstelle prüft die jährliche Rechnung und die dazugehörigen Bücher.

Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Die bisherigen Mitglieder sind wiederwählbar. Die Amtsdauer sollte acht Jahre nicht überschreiten.

5. GESELLSCHAFTSMITTEL

Die Mittel der Gesellschaft setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Spenden
  • Unterstützungen
  • Legaten
  • Erträgen aus der Gesellschaftstätigkeit

Sie dienen zur Deckung der Kosten der Gesellschaftstätigkeit.

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. Es haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeit aus der Tätigkeit der Gesellschaft.

6. AUFLÖSUNG

Die Auflösung der Gesellschaft oder die Fusion mit einer ähnliche Ziele verfolgenden Institution kann nur durch zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder an einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.

Ein bei der Auflösung vorhandenes Vermögen soll einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung übertragen werden.

Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

7. SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14. November 1995 in Zürich angenommen.

Zürich, 14. November 1995

der Präsident: Prof. Dr. Peter Marti
der Aktuar: Hans Koller

(Mutationen: 19.GV 13.Juni 2014)

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